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   OLG Hamm, 19.02.2019 - 1 Ws 80/19   

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https://dejure.org/2019,22209
OLG Hamm, 19.02.2019 - 1 Ws 80/19 (https://dejure.org/2019,22209)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19.02.2019 - 1 Ws 80/19 (https://dejure.org/2019,22209)
OLG Hamm, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 1 Ws 80/19 (https://dejure.org/2019,22209)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f.
    Widerruf einer Strafaussetzung: Unzulässigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf einer Strafaussetzung und dessen Unzulässigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 28.10.2008 - 2 Ws 314/08

    Bewährungswiderruf; Zeitablauf; Ablauf der Bewährungszeit

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 1 Ws 80/19
    Allerdings ist der Widerruf nicht unbegrenzt möglich, sondern wird vom Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 zu III-1 Ws 150/13, zitiert nach juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 2 Ws 314/08, zitiert nach juris Rn. 16; Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56 f Rn. 27 m.w.N.).

    Danach kann ein Widerruf aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sein (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2012 zu III-1 Ws 498/12, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N. und vom 21. Januar 2014 zu III-1 Ws 611/13), wobei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und im Einzelfall maßgeblich ist, ob der Verurteilte noch mit einer gerichtlichen Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen rechnen musste oder angesichts des Verfahrens und des Zeitablaufs darauf vertrauen durfte, dass dieses nicht mehr zum Anlass eines Aussetzungswiderrufs genommen werde (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 zu III-1 Ws 611/13; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 2 Ws 314/08, zitiert nach juris Rn. 8).

  • OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Ws 150/13

    Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung nach neuerlicher Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 1 Ws 80/19
    Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht mehr zulässig, wenn der Verurteilte nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste, dass als Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen noch ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung die die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (Fortführung von Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - II-1 Ws 150/13-, juris).

    Allerdings ist der Widerruf nicht unbegrenzt möglich, sondern wird vom Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 zu III-1 Ws 150/13, zitiert nach juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 2 Ws 314/08, zitiert nach juris Rn. 16; Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56 f Rn. 27 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 29.10.2012 - 1 Ws 498/12

    Widerruf der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Hamm, 19.02.2019 - 1 Ws 80/19
    Danach kann ein Widerruf aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig sein (Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2012 zu III-1 Ws 498/12, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N. und vom 21. Januar 2014 zu III-1 Ws 611/13), wobei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und im Einzelfall maßgeblich ist, ob der Verurteilte noch mit einer gerichtlichen Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen rechnen musste oder angesichts des Verfahrens und des Zeitablaufs darauf vertrauen durfte, dass dieses nicht mehr zum Anlass eines Aussetzungswiderrufs genommen werde (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014 zu III-1 Ws 611/13; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 2 Ws 314/08, zitiert nach juris Rn. 8).
  • OLG Braunschweig, 03.09.2021 - 1 Ws 199/21

    Umrechnung erbrachter Zahlungen in gemeinnützige Arbeit bei Widerruf der

    Dabei ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung und die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019, 1 Ws 80/19, juris, Rn. 10).
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